Andacht vom 05.02.2005:
Eigentumsrecht
Wenn er etwas Verlorenes gefunden hat und es ableugnet ... wenn es so geschieht, dass er sündigt und sich verschuldet, so soll er ... alles ganz wiedergeben ... Dem soll er's geben, dem es gehört. 3. Mose 5,22-24
Das Eigentumsrecht des Menschen erstreckt sich auch auf die Gegenstände, die er verloren hat. Für das Volk Israel hatte Gott diesen Grundsatz schriftlich festgehalten. Die Versuchung liegt ja nahe, dass ich etwas behalte, was ich gefunden habe und was mir gefällt. Sobald jedoch der rechtmäßige Eigentümer ermittelt ist, habe ich nach Gottes Maßstab die Pflicht, das Gefundene zurückzugeben. Unter manchen Naturvölkern ist ein anderes Recht üblich. Wer da etwas findet, ist rechtmäßiger Besitzer. Kommt ein junger Mensch aus solch einem Stamm zur Ausbildung an eine ausländische Schule oder Universität, können diesbezüglich Konflikte vorprogrammiert sein.
Wie ehrlich sind wir? Ein Magazin wollte das genau wissen. Deshalb "verloren" Reporter in verschiedenen europäischen Städten insgesamt 200 Geldbörsen. Alle Portemonnaies waren einheitlich präpariert: Sie enthielten einen Namen mit Adresse, Telefonnummer, einen Kassenzettel, Familienfotos und rund 70 Mark in der jeweiligen Landeswährung. Während in Dänemark und Norwegen alle Börsen zurückkamen, waren es in Lahti (Finnland) acht von zehn, in Lausanne (Schweiz) und Weimar sogar nur zwei. Interessant war die Beobachtung, dass Menschen, die ihrem Äußeren nach Geld brauchen konnten, die Portemonnaies zurückbrachten.
Gott möchte bei uns Ehrlichkeit in jeder Beziehung sehen. Eins der Zehn Gebote verbietet das Stehlen. Der Herr erwartet aber auch das Zurückgeben von Fundsachen, sofern der Eigentümer in angemessener Zeit feststellbar ist. - Ich vergaß einmal meine bezahlten und eingepackten Brötchen auf dem Ladentisch eines großen Einkaufszentrums. Dorthin zurückzufahren hätte sich nicht gelohnt. Ich hoffe, dem Finder haben die Brötchen geschmeckt.
Jochen Graupner
Quelle: Andachtsbuch des Advent-Verlags Lüneburg - mit freundlicher Genehmigung.